Satzung

Satzung

Trägerverein Caritas – Kindertagesstätte Maria Montessori Dessau

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  (1) Der Verein trägt den Namen „Trägerverein Caritas – Kindertagesstätte Maria Montessori Dessau e.V.“.
  (2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Registernummer VR 31263 eingetragen.
  (3) Der Sitz des Vereins ist 06844 Dessau-Roßlau, Oranienstraße 8/9
  (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   
§ 2 Stellung und Zweck
  (1) Der Verein ist korporatives Mitglied des Caritasverbandes für das Bistum Magdeburg e.V..
  (2) Der Verein ist Mitglied im Bundesverband Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK), Bundesverband e.V. und Mitglied der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Magdeburg. Die Fachberatung erfolgt durch den Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.V..
  (3) Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ findet in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung.
   
§ 3 Gemeinnützigkeit
  (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  (2) Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  (4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleiben Erstattungen von notwendigen Auslagen und Reisekosten, auch in Gestalt von Aufwendungspauschalen, im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen.
   
§ 4 Ziele und Aufgaben
  (1) Der Verein hat die Aufgabe, die in seiner Trägerschaft befindliche Caritas-Kindertagesstätte verantwortlich zu führen und zu gewährleisten, dass die Arbeit in der Einrichtung den betreuten Kindern zugutekommt.
 

 

(2) Der Verein hat insbesondere Kontakt zu den Gemeinden der Pfarrei St. Peter und Paul, Dessau zu halten. Pastoral angebunden ist der Verein an die Katholische Gemeinde St. Peter und Paul in Dessau.

  (3) Der Verein ist in Wahrnehmung der Interessen der Gemeinden der Pfarrei St. Peter und Paul, Dessau und des Bistums Magdeburg Träger der Einrichtung.
   
§ 5 Mitgliedschaft
  (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  (2) Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand des Vereins schriftlich beantragt werden. Über den Antrag der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
  (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Das Mitglied ist über die Absicht dieser Beschlussfassung zu informieren; ihm ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
  (5) Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 12,00 € und ist zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres fällig.
   
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  (1) Die satzungsmäßigen Rechte der Mitglieder werden innerhalb des Vereins durch die Mitgliederversammlung wahrgenommen
  (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein, insbesondere in der Öffentlichkeit, zu unterstützen.
  (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag gemäß § 5 Abs. 5 zu entrichten.
  (4) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich im Übrigen nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.
   
§ 7 Organe des Vereins
  (1) Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
  (2) Die Sitzungen der Organe sind nicht öffentlich. Sachverständige und Gäste können durch den Vorsitzenden des jeweiligen Organs eingeladen werden.
  (3) Die Organe können Beschlüsse auch ohne Einhaltung der Form- und Fristvorschriften fassen, wenn alle Mitglieder des Organs ihre Zustimmung zu dieser Verfahrensweise schriftlich oder in elektronischer Form erklären
  (4) Die Mitglieder der Organe nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr, soweit diese Satzung nicht etwas anderes regelt.
  (5) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
  Über Beschlüsse der Vereinsorgane ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
   
§ 8 Mitgliederversammlung
  (1) Die Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder eingeladen werden, findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand verlangt
  (2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt beim Verein gemeldete Anschrift des Mitgliedes gesandt wurde. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
  (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder persönlich anwesend sind; juristische Personen werden durch die jeweils vertretungsberechtigte Person oder einer von dieser benannten Person vertreten. Bei Beschlussunfähigkeit ist frühestens nach 14 Tagen erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst
  (6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl und Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Vorstands
2. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands
3. Entgegennahme Jahresbericht des Vorstands
4. die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers für die Finanzen der Kita
5. Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses sowie des Haushaltsplanes für das Folgejahr
6. Entlastung des Vorstands
7. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
   
§ 9 Vorstand
  (1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Pfarrer der Pfarrei St. Peter und Paul Dessau
2. einem weiteren vom Pfarrer benannten Vertreter der Pfarrei
3. dem Diözesan-Caritasdirektor oder einer von ihm beauftragten Person
4. soweit vorhanden dem Geschäftsführer des Vereins
5. sowie weiteren bis zu drei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre ab dem Tag ihrer Wahl; sie bleiben im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben. Wiederwahl ist möglich
  (2) Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre ab dem Tag ihrer Wahl; sie bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Wiederwahl ist möglich
  (3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  (4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins sind von allen Vorstandsämtern ausgeschlossen.
  (5) Soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, ist dieser nicht stimmberechtigt.
  (6) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
1. die Vertretung des Vereins nach außen und Wahrnehmung seiner Interessen
2. die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. die Erstellung des Jahresberichtes und des Haushaltsplanes zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung
4. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern des Vereins.
   
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
  (1) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung auf Einladung des stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich zusammen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
  (2) Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands führt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
   
§ 11 Vertretung und Geschäftsführung
  (1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  (2) Für die laufende Geschäftsführung ist der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.
   
§ 12 Aufsicht des Bischofs
  (1) Der § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
  (2) Maßnahmen und Rechtsgeschäfte sind bis zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung schwebend unwirksam.
   
§ 13 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
  (1) Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und zu seiner Rechtswirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
  (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.
   
§ 14 Sprachliche Gleichstellung
  Die Personen- und Funktionsbezeichnungen in der männlichen Sprachform in dieser Satzung stehen auch stellvertretend für die weibliche Sprachform.
   
§ 15 Inkrafttreten
  Diese Satzung tritt in Kraft nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Eintragung im Vereinsregister.
   
  Satzung zum Download
   
Dessau, den 08.06.2016